Art. 6 31960R0011
Für jede Beförderung innerhalb der Gemeinschaft ist ein Beförderungspapier auszustellen, aus dem folgende Angaben ersichtlich sind:
Das Beförderungspapier ist in doppelter Ausfertigung auszustellen und zu numerieren. Eine Ausfertigung begleitet das Gut; die andere Ausfertigung hat der Verkehrsunternehmer zwei Jahre — vom Tage der Beförderung an gerechnet — nach der Nummernfolge geordnet aufzubewahren. Auf dieser zweiten Ausfertigung sind alle endgültigen Frachten, gleich welcher Art, und sonstige Kosten, etwaige Rückvergütungen sowie andere Bedingungen anzugeben, die sich auf die Frachten und Beförderungsbedingungen auswirken.
Gehen aus den vorhandenen Papieren wie dem Frachtbrief oder anderen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 des Vertrags, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen.
Die Verkehrsunternehmer sind für die ordnungsgemäße Ausstellung der Beförderungspapiere verantwortlich.