Art. 24 31960R0011
Beantragt ein Mitgliedstaat nach Artikel 79 Absatz (4) des Vertrages die Prüfung eines Falles, der nach seiner Auffassung eine Diskriminierung darstellt, so ist der Antrag zu begründen.
Beantragt ein Mitgliedstaat nach Artikel 79 Absatz (4) des Vertrages die Prüfung eines Falles, der nach seiner Auffassung eine Diskriminierung darstellt, so ist der Antrag zu begründen.