Art. 11 31960R0011
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 haben die Regierungen und Unternehmen auf Verlangen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu erteilen.
Die Kommission kann für die Erteilung dieser Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat festsetzen.
Ersucht die Kommission ein Unternehmen um die Erteilung von Auskünften, so unterrichtet sie hiervon gleichzeitig die Regierung des Mitgliedstaates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, durch Übersendung einer Abschrift des Auskunftverlangens.
Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Preisgabe von Tatsachen führt, deren Mitteilung nach Ansicht eines Mitgliedstaates seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.