Art. 16 31960R0011
Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission und innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Frist geeignete Sanktionsvorschriften für:
a)
Verkehrsunternehmer, die sich den in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen entzogen haben;
b)
Unternehmer, die auf ein Auskunftverlangen ihrer Regierung nicht innerhalb der festgesetzten Frist die in den Artikeln 11 und 13 vorgesehenen Auskünfte erteilt haben;
c)
Unternehmer, die ihrer Regierung wissentlich falsche Auskünfte erteilt haben.