Art. 15 31960R0011
1.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 79 Absatz (4) des Vertrages sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, daß alle ihnen auf Grund der Artikel 5, 11, 13 und 14 bekannt gewordenen Tatsachen vertraulich behandelt werden.
2.
Die auf diese Weise erhaltenen Auskünfte dürfen nur zur Durchführung dieser Verordnung verwertet werden, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.