Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Die Entscheidungen auf Grund der Artikel 17 und 18 sind nicht strafrechtlicher Art.
Art. 19 31960R0011Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen