Art. 34 32006R0952
Zahlungsfrist
Die Zahlung der Interventionsstelle erfolgt frühestens am einhundertzwanzigsten Tag nach dem Tag der Angebotsannahme, sofern die Kontrollen zur Gewichts- und Beschaffenheitsprüfung gemäß Abschnitt 4 für die angebotenen Partien erfüllt wurden.