Art. 145 32019R0006
Ständiger Ausschuss für Tierarzneimittel
(1)
Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel (im Folgenden Ständiger Ausschuss ) unterstützt. Der Ständige Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.