Erwägungsgrund 24 32019R0006
Bei Tierarzneimitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten bestimmt sind, sollte eine Zulassung nur erteilt werden, wenn die darin enthaltenen pharmakologisch wirksamen Stoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und sämtlicher auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte für die betroffenen Tierarten genehmigt wurden.