Erwägungsgrund 45 32019R0006
Zur Stärkung der jeweiligen nationalen Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen, insbesondere von solchen, die für die Behandlung von Infektionen bei Menschen wichtig sind, aber auch für die Verwendung in der Veterinärmedizin erforderlich sind, kann es notwendig sein, die Verwendung dieser Wirkstoffe einzuschränken oder zu verbieten. Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen restriktive Bedingungen für ihre Verwendung festzulegen, z. B. indem sie ihre Verschreibung von der Durchführung von Untersuchungen auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Wirkstoffen abhängig machen, um sicherzustellen, dass keine anderen antimikrobiellen Wirkstoffe zur Verfügung stehen, die für die Behandlung einer diagnostizierten Krankheit ausreichend wirksam oder geeignet sind.