Erwägungsgrund 23 32019R0006
Kein Tierarzneimittel sollte in der Union in Verkehr gebracht werden, solange es nicht zugelassen ist und seine Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit nachgewiesen worden sind.
Kein Tierarzneimittel sollte in der Union in Verkehr gebracht werden, solange es nicht zugelassen ist und seine Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit nachgewiesen worden sind.