Erwägungsgrund 56 32019R0006
Nach Verabreichung eines Tierarzneimittels an ein Tier festgestellte Umweltvorfälle sollten ebenso wie mutmaßlich unerwünschte Ereignisse gemeldet werden. Solche Vorkommnisse können beispielsweise darin bestehen, dass die Kontamination des Bodens durch einen Stoff auf ein für die Umwelt schädliches Niveau ansteigt oder dass Tierarzneimittel in hohen Konzentrationen in aus Oberflächenwasser hergestelltem Trinkwasser enthalten sind.