Erwägungsgrund 26 32019R0006
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ausnahmsweise ohne eine Zulassung den Einsatz von Tierarzneimitteln zu genehmigen, wenn dies für die Bekämpfung von Tierseuchen, die von der Union in einer Liste geführt werden, oder neu auftretende Tierseuchen erforderlich ist, und wenn die Seuchenlage in einem Mitgliedstaat dies verlangt.