Erwägungsgrund 65 32019R0006
Parallelhandel ist der Handel von Produkten zwischen zwei Mitgliedstaaten, und er unterscheidet sich von Einfuhren, da dabei Produkte aus Drittländern in die Union gebracht werden. Der Parallelhandel mit Tierarzneimitteln, die im Rahmen eines nationalen, dezentralen, gegenseitigen oder nachträglichen Anerkennungsverfahrens zugelassen wurden, sollte geregelt werden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des freien Warenverkehrs nur zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier in harmonisierter Weise und unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) eingeschränkt werden. Durch eingeführte Verwaltungsverfahren sollte kein übermäßiger Aufwand entstehen. Insbesondere sollte die Erteilung einer Lizenz für einen solchen Parallelhandel stets auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens erfolgen.