Erwägungsgrund 49 32021R1153
Die Laufzeit der CEF sollte sich nach der Laufzeit des MFR richten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Finanzausstattung für den gesamten Zeitraum 2021-2027 festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel bilden soll.