Erwägungsgrund 19 32021R1153
In den TEN-V-Leitlinien ist in Bezug auf neue Technologien und Innovation bestimmt, dass das TEN-V eine Dekarbonisierung bei allen Verkehrsträgern ermöglichen soll, indem die Energieeffizienz und die Verwendung alternativer Kraftstoffe unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität gefördert werden. Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hat einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger in der Union geschaffen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen so weit wie möglich zu verringern und die Umwelt- und Klimaauswirkungen des Verkehrs zu mindern. Die genannte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, dafür zu sorgen, dass bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich zugängliche Ladestationen oder öffentlich zugängliche Tankstellen zur Verfügung gestellt werden. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. November 2017 mit dem Titel „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität — Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“ dargelegt hat, ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Förderung der emissionsarmen Mobilität erforderlich, das auch finanzielle Unterstützung einschließt, wenn die Marktbedingungen keine ausreichenden Anreize bieten.