Erwägungsgrund 61 32021R1153
In ihrer Mitteilung vom 3. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa“ weist die Kommission darauf hin, dass die Union der offenste Markt der Welt für die öffentliche Auftragsvergabe ist, Unternehmen der Union aber in anderen Ländern nicht immer ein entsprechender Marktzugang gewährt wird. Die Begünstigten der CEF sollten daher die im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bestehenden Möglichkeiten der strategischen Beschaffung in vollem Umfang nutzen.