Erwägungsgrund 30 32021R1153
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien haben den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energie in der Union und die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union, gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Jahr 2030 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 32 % zu erreichen, zu ermöglichen, und haben einen Beitrag zur strategischen Akzeptanz innovativer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien zu leisten. Beispiele für förderfähige Technologien umfassen: die Gewinnung erneuerbarer Energie durch On- und Offshore-Windkraftanlagen, Solarenergie, nachhaltige Biomasse, Meeresenergie, Erdwärme oder Kombinationen davon; ihre Anbindung an das Netz und zusätzliche Komponenten wie Speicher- oder Umwandlungsanlagen. Förderfähige Maßnahmen sind nicht auf den Elektrizitätssektor beschränkt und können andere Energieträger und eine etwaige Kopplung mit Sektoren wie Heizung und Kühlung, „Strom zu Gas“, Speicherung und Verkehr umfassen. Diese Auflistung ist nicht erschöpfend, damit die Flexibilität im Hinblick auf technologische Fortschritte und Entwicklungen gewahrt bleibt. Solche Projekte erfordern nicht unbedingt eine physische Verbindung zwischen den kooperierenden Mitgliedstaaten. Diese Projekte können im Hoheitsgebiet lediglich eines der beteiligten Mitgliedstaaten angesiedelt sein, sofern die allgemeinen Kriterien nach Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.