Erwägungsgrund 6 32021R1153
Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Rechte und Chancen für alle sowie die systematische Einbeziehung dieser Ziele in alle Politikbereiche sollten während der gesamten Bewertung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der CEF berücksichtigt und gefördert werden.