Erwägungsgrund 63 32021R1153
Es sollten transparente, verantwortliche und angemessene Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen ergriffen und geeignete messbare Indikatoren verwendet werden, um die Fortschritte der CEF im Hinblick auf die Erreichung der allgemeinen und der spezifischen Ziele, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten. Mit diesen Maßnahmen sollte auch sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der CEF Anerkennung finden. Dieses System der Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der CEF und ihrer Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und dass diese Daten und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Um einschlägige Daten für die CEF erheben zu können, ist es notwendig, für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festzulegen.