Erwägungsgrund 60 32021R1153
Nehmen Drittländer oder in Drittländern niedergelassene Einrichtungen an Maßnahmen teil, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder zu grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen, so sollte eine finanzielle Unterstützung nur dann gewährt werden, wenn sie für die Verwirklichung der Ziele dieser Projekte unerlässlich ist. Was grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien anbelangt, so sollte die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland (einschließlich der Energiegemeinschaft) die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer physischen Verbindung zur Union erfüllen.