Erwägungsgrund 46 32021R1153
Im Verkehrssektor sollten die Beträge für Mischfinanzierungen 10 % des Betrags aus der Rubrik 1 Cluster 2 des MFR 2021-2027 nicht übersteigen. Es sollte möglich sein, Mischfinanzierungen zum Beispiel auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der intelligenten, interoperablen, nachhaltigen, inklusiven, barrierefreien, sicheren und geschützten Mobilität anzuwenden.