Erwägungsgrund 62 32021R1153
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die CEF auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen, wie etwa hinsichtlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der CEF in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte Bewertungen durchführen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele der CEF zu bewerten, und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse mitteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen.