Erwägungsgrund 58 32021R1153
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der CEF und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.