Erwägungsgrund 24 32021R1153
In den TEN-V-Leitlinien wird anerkannt, dass das Gesamtnetz die Erreichbarkeit und Anbindung aller Inseln und Regionen in der Union, auch der abgelegenen Gebiete und der Gebiete in äußerster Randlage, sicherstellt. In ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ hob die Kommission ferner die besonderen Verkehrs- und Energiebedürfnisse sowie digitalen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit einer angemessenen Unionsförderung zur Deckung dieses Bedarfs — auch im Rahmen der CEF durch Anwendung von Kofinanzierungssätzen bis höchstens 70 % — hervor.