Erwägungsgrund 10 32021R0057
Am 9. März 2018 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Stellungnahme zu dem Dossier nach Anhang XV ab. In dieser Stellungnahme schloss sich der RAC der Schlussfolgerung der Agentur an, wonach die Aufnahme von verschossener Bleimunition durch Wasservögel toxikologische Auswirkungen habe und zum Tode führen könne. In Bezug auf die menschliche Gesundheit kam der RAC zu dem Schluss, dass Blei sehr giftig ist und dass weder für die Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern noch für Blutdruck oder Niereneffekte bei Erwachsenen ein Schwellenwert festgelegt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass jede Bleiexposition ein Risiko darstellt. Gemäß der Schlussfolgerung des RAC stellt die vorgeschlagene Beschränkung eine geeignete unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken dar.