Erwägungsgrund 3 32021R0057
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich regelmäßig auftretender Zugvogelarten besondere Bedeutung bei.