Erwägungsgrund 21 32021R0057
Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen bleihaltiger Jagdmunition beobachtet werden müssen, hält es die Kommission für angemessen, die Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition nicht nur auf das Mitführen in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen in der festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum anzuwenden.