Erwägungsgrund 2 32021R0057
Die Union und 23 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA). Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWA sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.