Erwägungsgrund 19 32021R0057
Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art der Jagd eine Person, die bleihaltige Jagdmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine gesetzliche Vermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd ist und bleihaltige Jagdmunition mitführt, diese Munition bei der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt. Mit anderen Worten obläge es dieser Person, nachzuweisen, dass sie in Wirklichkeit beabsichtigte, anderswo zu schießen, und das Feuchtgebiet lediglich durchquerte, um anderswo zu schießen.