Erwägungsgrund 30 32021R0057
Im Interesse der Rechtssicherheit ist es wichtig, klar zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Die Möglichkeit sollte denjenigen Mitgliedstaaten offenstehen, deren Hoheitsgebiet zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten besteht. Ein Schwellenwert von 20 % sollte für diejenigen Mitgliedstaaten gelten, die sich aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten solchen Schwierigkeiten gegenüber sehen.