Erwägungsgrund 8 32021R0057
In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten untersagen oder einschränken, aber durch die Ungleichheiten zwischen den Bestimmungen wird das Risiko unterschiedlich stark gemindert. Darüber hinaus überqueren Zugvögel auf ihren Zugrouten in der Regel mehrere Mitgliedstaaten, sodass die Möglichkeit besteht, dass sie in Mitgliedstaaten, in denen keine oder nur begrenzte Maßnahmen getroffen wurden, verschossene Bleimunition aufnehmen. Das Dossier nach Anhang XV hat gezeigt, dass es unionsweiter Maßnahmen bedarf, um den Risiken, die sich aus der Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten ergeben, auf harmonisierte Weise zu begegnen. Mit Harmonisierungsrechtsvorschriften sollte jedoch ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Harmonisierung sollte folglich nicht dazu führen, die Mitgliedstaaten, die über strengere nationale Vorschriften betreffend bleihaltiger Munition verfügen, dazu zu verpflichten, diese Bestimmungen aufzugeben, da dies zu einer Verringerung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit in diesen Mitgliedstaaten führen würde.