Erwägungsgrund 28 32021R0057
In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein. Für Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an Feuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet könnte ein Verbot des Verschießens und des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in der Praxis eine ähnliche Wirkung haben wie ein vollständiges Jagdverbot im gesamten Hoheitsgebiet, da Jäger aller Art sich fast unweigerlich häufig in Feuchtgebieten oder in deren Nähe aufhalten würden. Darüber hinaus sind die Mittel, die für die Durchsetzung einer nur für Gebiete in oder in der Nähe von Feuchtgebieten geltenden Beschränkung aufzuwenden wären, unter Umständen nicht viel geringer und möglicherweise sogar größer als die Mittel, die für die Durchsetzung einer für ihr gesamtes Hoheitsgebiet geltenden Beschränkung erforderlich sind.