Erwägungsgrund 17 32021R0057
Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Munition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition auf der Jagd umfassen. Dadurch lassen sich die Beschränkung des Verschießens der Munition weitaus wirksamer durchsetzen und die Wirksamkeit der Beschränkung zur Bewältigung der festgestellten Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser gewährleisten. Die Beschränkung sollte nicht an Eigentumsrechte geknüpft sein. Daher sollte anstelle des von der Agentur vorgeschlagenen Begriffs „Besitz“ der Begriff „Mitführen“ verwendet werden.