Erwägungsgrund 29 32021R0057
Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Jagdmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Jagdmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.