Erwägungsgrund 20 32021R0057
In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen „verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde“. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Munition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.