Erwägungsgrund 31 32021R0057
Da die Beschränkung, die von jenen Mitgliedstaaten auferlegt werden könnte, strenger wäre als eine Beschränkung, die nur für Gebiete in und in der Nähe von Feuchtgebieten gilt, ist es angemessen, für die Einführung dieser Beschränkung eine längere Frist festzulegen. Diese Frist sollte auf 36 Monate festgelegt werden, was der ursprünglich von der Agentur im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Frist entspricht.