Erwägungsgrund 32 32021R0057
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichtet werden, die Kommission von ihrer Absicht zu unterrichten und ihr die von ihnen zur Umsetzung dieser Absicht erlassenen Maßnahmen innerhalb bestimmter Fristen mitzuteilen, und die Kommission sollte die Absichtserklärungen sowie den Wortlaut der erlassenen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich machen.