Erwägungsgrund 33 32021R0057
In einigen Mitgliedstaaten bestehen nationale Vorschriften, mit denen die Verwendung von Blei in Jagdmunition zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit strenger untersagt oder eingeschränkt wird, als in dieser Verordnung vorgesehen. Würden diese Mitgliedstaaten gezwungen, das bestehende Schutzniveau zur Befolgung dieser Verordnung zu senken, so könnte dies in diesen Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Verwendung von Blei in Jagdmunition führen. Dies wäre mit dem in Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags geforderten hohen Schutzniveau nicht vereinbar. Den Mitgliedstaaten sollte daher erlaubt werden, solche strengeren Bestimmungen beizubehalten.