Erwägungsgrund 22 32021R0057
Da Munition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht wird, würde sich eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Blei in Jagdmunition auf die Jagd in allen Gebieten auswirken. Daher sollte die Beschränkung auf das Verschießen und das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition begrenzt werden.