Erwägungsgrund 12 32021R0057
Am 14. Juni 2018 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur eine Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an, in der er zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine angemessene unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken darstellt, wobei er berücksichtigte, dass der sozioökonomische Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den sozioökonomischen Kosten stünde. Darüber hinaus zog der SEAC den Schluss, dass die Kosten der vorgeschlagenen Beschränkung hauptsächlich von Jägern getragen würden und der Kostenanstieg für Jäger angemessen sei.