Erwägungsgrund 4 32021R0057
Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und seine Verbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“). Gleichzeitig forderte die Kommission die Agentur auf, mit der Erhebung von Informationen über andere Verwendungen von Bleimunition, einschließlich der Jagd in anderen Gebieten als Feuchtgebieten und des Schießsports, sowie über die Verwendung von Bleigewichten in der Fischerei zu beginnen.