Erwägungsgrund 25 32021R0057
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Beschränkung nachzukommen, und den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf deren Durchsetzung vorzubereiten. Unter Berücksichtigung der Standpunkte des RAC und des SEAC zur Durchführbarkeit und Angemessenheit einer kürzeren als der von der Agentur vorgeschlagenen dreijährigen Frist und unter besonderer Berücksichtigung der geschätzten alljährlichen Auswirkungen, die sich ergeben, wenn aufgrund der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition zusätzliche Mengen Blei in Feuchtgebiete gelangen, sollte die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden.