Erwägungsgrund 18 32021R0057
Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Beförderung von Munition durch Feuchtgebiete zur Auslieferung an einen anderen Ort, gelten. Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass die Beschränkung des Mitführens unmittelbar mit der besonderen Art des Schießens im Geltungsbereich der Beschränkung (Jagd in oder in der Nähe von Feuchtgebieten) in Zusammenhang stehen sollte. Grund hierfür ist, dass während der öffentlichen Konsultation zum Dossier nach Anhang XV eingereichte Stellungnahmen darauf hindeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten Jäger bei anderen Arten des Schießens an einem normalen Jagdtag mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Arten von Geländen durchqueren, bei denen es sich auch um Feuchtgebiete handeln kann. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während der Jagd in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr von der Jagd in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einer Jagd unterstützt.