Erwägungsgrund 5 32021R0057
Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV, in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % („bleihaltige Jagdmunition“) zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von bleihaltiger Jagdmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Munition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.