Erwägungsgrund 47 32021R0817
Gemäß der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. In den Arbeitsprogrammen sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung der Programme notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen und alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.