Erwägungsgrund 67 32021R0817
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des transnationalen Wesens des Programms, des großen Umfangs und des breiten geografischen Anwendungsbereichs der finanzierten Lernmobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den Integrationsprozess der Union insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension des Programms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.