Erwägungsgrund 65 32021R0817
Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Erfolgt der Beitrag der Union in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, so sollte die Höhe der finanziellen Unterstützung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Einklang mit der Haushaltsordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland sowie der Reisekosten, angepasst werden. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.