Erwägungsgrund 49 32021R0817
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Daher sollten durch entsprechende delegierte Rechtsakte angenommene Bestimmungen nicht zu erheblichen Zusatzbelastungen für die Mitgliedstaaten führen. Die Überwachungsanforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.