Erwägungsgrund 46 32021R0817
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates sind in einem überseeischen Land oder Gebiet ansässige natürliche Personen und Stellen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem entsprechenden überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, förderfähig. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Die Teilnahme dieser Länder und Gebiete am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden.